Steuern auf Kapitalerträge in Deutschland(2026): Aktien, ETFs, Zinsen & Krypto

Steuern auf Kapitalerträge in Deutschland

Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden, Aktien- und ETF-Gewinne etc. – werden in Deutschland pauschal mit der Abgeltungsteuer besteuert. Diese beträgt 25 % auf alle privaten Kapitalerträge, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) und ggf. Kirchensteuer (8 % bzw. 9 % je nach Bundesland).

Durch den Sparer-Pauschbetrag bleiben jährlich 1.000 € an Kapitalerträgen pro Person steuerfrei (Ehepaare 2.000 €). In der Praxis führen die deutsche (steuereinfache) Banken oder deutsche (steuereinfache) Broker die Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab, sobald Erträge anfallen – damit ist die Steuerschuld in den meisten Fällen abgegolten .

Eine Steuererklärung (Anlage KAP) ist nur in bestimmten Fällen nötig, etwa wenn kein automatischer Abzug erfolgte (z. B. bei einem ausländischen Broker) oder wenn man zu viel einbehaltene Steuer zurückholen möchte. Im Folgenden erfährst du kompakt, was wann besteuert wird und wie Du legal Steuern sparen kannst.

Ist dein Broker steuereinfach?

Bevor wir ins Detail gehen: Der größte Unterschied in der Praxis ist, ob dein Broker in Deutschland steuereinfach ist. Steuereinfache Broker führen Abgeltungsteuer, Soli und ggf. Kirchensteuer automatisch ab, verwalten Verlusttöpfe und stellen die nötigen Steuer-Dokumente bereit. Bei nicht steuereinfachen Brokern musst du Kapitalerträge in der Regel selbst über die Steuererklärung (Anlage KAP) erfassen.

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Das Steuer-System in 2 Minuten: Was wird wann besteuert?

Statt langer Theorie hier ein schneller Überblick mit drei typischen Fällen, wie die Kapitalertragssteuer in der Praxis greift:

Fall 1 - Dividende: Du erhältst eine Dividendenzahlung (z. B. 100 €) von einer Aktie oder einem ETF. Die inländische Bank behält automatisch 25 € Abgeltungsteuer ein, +1,38 € Soli. und ggf. ~2 € Kirchensteuer (bei Kirchenmitgliedschaft) . Auf Deinem Konto werden also rund 72–74 € netto gutgeschrieben. Hast Du jedoch noch Freistellungsauftrag übrig, wird die Dividende erst besteuert, sobald der Sparer-Pauschbetrag überschritten ist.

Fall 2 - Aktienverkauf mit Gewinn: Du verkaufst Aktien/ETF-Anteile und erzielst dabei einen Kursgewinn. Beispiel: 1.000 € Gewinn beim Verkauf von Aktien. Die Bank führt darauf 250 € Abgeltungsteuer ab (25 %), 13,75 € Soli. (5,5 % auf 250 €) und ggf. 20–22,50 € Kirchensteuer (8–9 % auf 250 €) . Unterm Strich werden etwa 263,75 € (ohne Kirchensteuer) bis 286 € (mit Kirchensteuer) ans Finanzamt abgeführt – der Rest von ~714–736 € gehört Dir. Auch hier gilt: Liegt der Gewinn innerhalb Deines Freibetrags, fällt keine Steuer an.

Fall 3 - Zinsen: Du hast Geld auf einem Tagesgeldkonto oder Festgeld im Ausland angelegt und erhältst Zinsen. Viele Länder erheben auf Zinserträge eine Quellensteuer, die teils auf die deutsche Steuer anrechenbar ist. Beispiel: In Österreich werden 25 % Quellensteuer auf Zinsen einbehalten. Diese 25 % können komplett auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden – somit ist deine Steuerschuld in Deutschland ausgeglichen. In Ländern ohne Quellensteuer (z. B. viele bei Raisin im EU-Ausland) führt Deine deutsche Bank die 25 % Abgeltungsteuer selbst ab. Ergebnis: Auch Zinserträge sind letztlich mit 25 % (+ Soli/KiSt) belastet, entweder durch ausländische Quellensteuer oder durch Abgeltungsteuer in Deutschland.

Abgeltungsteuer: Satz, Soli, Kirchensteuer (mit Beispielrechnung)

Die Abgeltungsteuer ist seit 2009 die pauschale Kapitalertragsteuer in Deutschland. Sie beträgt 25 % auf alle privaten Kapitalerträge – also Gewinne aus Aktien, ETFs, Fonds, Zinsen und Dividenden.Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer sowie ggf. Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 % oder 9 % auf die Steuer). Inklusive Soli und Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von etwa 26,38 % (ohne Kirchensteuer), 27,82 % (mit 8 % KiSt) oder 27,99 % (mit 9 % KiSt).

Tipp

Keine Kirchensteuer zahlen, obwohl man kirchensteuerpflichtig ist? – Wenn Du deiner Bank widersprochen hast, Deinen Kirchenstatus abzurufen, führt sie keine Kirchensteuer ab. In dem Fall musst du die Kirchensteuer aber in der Steuererklärung nachmelden (Anlage KAP). Einfacher ist es meist, die automatische Abführung zuzulassen.

Zusammengefasst: 25 % Abgeltungsteuer + Soli + KiSt belasten Deine Kapitalerträge direkt an der Quelle. Mit diesem Pauschalabzug sind alle üblichen Erträge abgegolten, sodass Du Dich um nichts weiter kümmern musst – außer Du hast steuerfreie Freibeträge, die wir im nächsten Abschnitt behandeln.

Sparer-Pauschbetrag & Freistellungsauftrag: der größte Hebel

Jede/r Anleger/in hat pro Jahr einen steuerfreien Freibetrag auf Kapitalerträge, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag. Seit 2023 beträgt dieser 1.000 € (vorher 801 €) für Ledige und 2.000 € für Verheiratete (Zusammenveranlagung). Das bedeutet: Für die ersten 1.000 € Erträge musst Du keine Abgeltungsteuer zahlen. Allerdings: Damit Deine Bank das berücksichtigt und von vornherein keine Steuer abzieht, musst Du einen Freistellungsauftrag (FSA) erteilen . Der Freistellungsauftrag ist ein Formular, in dem Du Deiner Bank mitteilst, bis zu welcher Höhe sie Erträge steuerfrei stellen soll. Du kannst den Pauschbetrag auch auf mehrere Banken aufteilen – z. B. 500 € Freistellung bei Bank A und 500 € bei Bank B, insgesamt aber maximal 1.000 €.

Wichtig: Ohne FSA führt die Bank automatisch von jedem Euro Ertrag Abgeltungsteuer ab, selbst wenn Du insgesamt unter 1.000 € bleibst. In so einem Fall müsstest Du dir die zu viel gezahlte Steuer über die Steuererklärung zurückholen – vermeidbar durch rechtzeitiges Einreichen des Freistellungsauftrags.

Typische Fehlerquellen und Tipps:

Mehrere Depots: Hast Du bei mehreren Brokern Depots, achte darauf, dass die Summe Deiner Freistellungsaufträge nicht über 1.000/2.000 € liegt. Du kannst z. B. 800 € bei Bank X und 200 € bei Bank Y freistellen lassen – mehr als 1.000 € gesamt geht nicht. Bei Überschreitung droht Ärger mit dem Finanzamt.

Änderungen während des Jahres: Du kannst einen Freistellungsauftrag jederzeit anpassen oder neu einreichen. Wenn Du merkst, dass Du z. B. doch mehr Zinsen bekommst als gedacht, erhöhe den Betrag rechtzeitig. Nachträglich zu viel gezahlte Steuer zurückholen geht zwar über die Steuererklärung, aber es ist einfacher, den Abzug von vornherein zu vermeiden.

Sparer-Pauschbetrag optimal nutzen: Solltest Du sehr hohe Kapitalerträge haben, entgeht Dir der Freibetrag sowieso nicht – er wird automatisch in der Jahressteuerbescheinigung berücksichtigt. Der größte Hebel ist der Pauschbetrag für diejenigen, die relativ kleine Erträge haben: Hier kann ein FSA bewirken, dass gar keine Steuer anfällt, z. B. bei 100 € Zinsen im Jahr (100 € < 1.000 € Freibetrag → steuerfrei).

Noch mehr sparen

Für sehr geringe Gesamteinkünfte gibt es die Möglichkeit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung). Damit stellt das Finanzamt Dich für alle
Kapitalerträge vom Steuerabzug frei, falls Dein gesamtes Einkommen unter dem Grundfreibetrag
liegt. Das ist aber ein Spezialfall – in der Breite ist der Freistellungsauftrag das Mittel der Wahl.

ETFs & Fonds: Vorabpauschale, Ausschüttungen, Teilfreistellung

Investmentfonds und ETFs unterliegen seit 2018 speziellen Steuerregeln (Investmentsteuerreform). Grundsätzlich werden Fonds genauso besteuert wie Einzelaktien: 25 % Abgeltungsteuer + Soli/KiSt auf Ausschüttungen (z. B. ETF schüttet Dividende aus) und auf Gewinne beim Verkauf. Zusätzlich gibt es aber zwei Besonderheiten: die Teilfreistellung und die Vorabpauschale.

Teilfreistellung: Bestimmte Fonds erhalten einen pauschalen Steuerfreibetrag auf ihre Erträge, je nach Aktienanteil des Fonds. Zum Beispiel sind 30 % der Erträge von Aktienfonds steuerfrei, sodass effektiv nur 70 % der Ausschüttungen bzw. Gewinne besteuert werden. Mischfonds mit 25 % Aktienanteil haben 15 % Teilfreistellung, Immobilienfonds 60 % usw. Diese Regel soll Doppelbesteuerung mindern, da der Fonds selbst auf einige Erträge bereits Steuern zahlt. Für
Privatanleger
passiert das automatisch (falls dein Broker steuereinfach ist) – die Bank wendet den Steuerrabatt beim Abzug an. Du musst hier nichts tun, außer zu wissen, dass z. B. bei einem ausschüttenden MSCI World ETF (Aktien-ETF) 30 % der Dividende steuerfrei bleibt (entspricht effektiv 10,5 % des Bruttobetrags, denn 0,3 * 35 %Gesamtsteuerlast ≈ 10,5 %).

Vorabpauschale: Das ist eine jährliche Vorab-Steuer auf thesaurierende Fonds/ETFs (die nichts ausschütten). Damit will der Fiskus verhindern, dass man Gewinne im Fonds ewig unversteuert auflaufen lässt. So funktioniert’s: Hat Dein ETF im Jahr einen Wertzuwachs erzielt, wird Anfang des Folgejahres eine kleine Steuer auf einen fiktiven Ertrag fällig. Dieser fiktive Ertrag – die Vorabpauschale – bemisst sich nach dem Basiszins und dem Wert Deines Fonds. Da der Basiszins jahrelang bei 0 % oder negativ war, fiel bis 2018–2022 meist keine Vorabpauschale an. Seit 2023
ist der Basiszins wieder positiv, weshalb viele Anleger im Januar 2024 erstmals eine Abbuchung bemerkten.

Beispiel: Für 2025 hat die Bundesbank einen Basiszins von 2,53 % festgelegt . Die maximale Vorabpauschale entspricht grob Basiszins × Fondswert. Bei 10.000 € Fondsvolumen wären das ~253 € fiktiver Ertrag, darauf 25 % Steuern ≈ 63 € – allerdings greift hier noch die Teilfreistellung und Dein Pauschbetrag, sodass real oft weniger anfällt. Finanztip hat errechnet: Max. ~51 € Steuer pro 10.000 € Fondswert (bzw. 36 € bei Aktien-ETFs dank Teilfreistellung) für 2025.

Kurzum

ETF-Steuern klingen komplex, laufen aber automatisiert ab. Ausschütter: Steuer direkt bei Ausschüttung (mit Teilfreistellung). Thesaurierer: Kleine Steuer im Januar (Vorabpauschale), die auf die endgültige Steuer angerechnet wird. Mit Freistellungsauftrag und Teilfreistellung bleiben viele Kleinanleger sogar komplett verschont, bis die Depots größer werden.

Verlustverrechnung: Aktien-Topf vs. Sonstiges + typische Fallen

Verluste gehören leider zum Investieren dazu – aber wenigstens kann man sie steuerlich geltend machen, um die Steuer auf Gewinne zu reduzieren. Wichtig zu wissen: Es gibt in Deutschland zweigetrennte Verlustverrechnungstöpfe für Kapitalerträge.

“Aktien-Verlusttopf”: Hier landen Verluste aus Aktienverkäufen. Diese dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Beispiel: Du verkaufst Aktie A mit 2.000 € Verlust und Aktie B mit 3.000 € Gewinn im selben Jahr, bei derselben Bank. Dann wird Dein Aktiengewinn automatisch um den Verlust reduziert auf 1.000 € – nur dieser Restgewinn wird
besteuert. Wichtig: Aktienverluste können nicht mit Zinsen, Fondsgewinnen oder anderen Kapitalerträgen verrechnet werden (umgekehrt allerdings können Aktiengewinne mit anderen Verlusten verrechnet werden, falls keine Aktienverluste vorhanden sind).

“Allgemeiner Verlusttopf”: In diesem Topf werden alle anderen Verluste gesammelt – z. B. Verluste aus Fonds, ETFs, Anleihen, Derivaten und auch Zinsen/Dividenden (falls z. B. eine Anleihe unter Nennwert zurückgezahlt wird, entsteht ein Kapitalverlust). Diese allgemeinen Verluste können mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen außer Aktiengewinnen
verrechnet werden. Beispiel: Verluste aus ETF-Verkäufen können Gewinne aus Anleihen, Zinsen oder auch Aktien (sofern keine Aktienverluste vorliegen) mindern.

Eine (steuereinfache) Bank/Broker verrechnet Verluste und Gewinne automatisch innerhalb eines Depots. Am Jahresende sieht man in der Steuerbescheinigung die Salden der Verlusttöpfe. Gut zu wissen: Bleibt ein Topf negativ, wird der Verlust ins nächste Jahr vorgetragen (innerhalb derselben Bank). Du kannst also nicht genutzte Verluste später mit zukünftigen Gewinnen verrechnen.

Fallen & Sonderregeln:

Depots bei verschiedenen Banken: Verluste werden nur bankintern automatisch verrechnet. Hast Du z. B. bei Bank A Aktiengewinn und bei Bank B Aktienverlust, passiert kein Ausgleich. Lösung: Verlustbescheinigung beantragen (bis 15. Dezember des Jahres) bei der Bank mit dem Verlust. Dann kannst Du den Verlust über die Steuererklärung (Anlage KAP) mit Gewinnen bei anderen Instituten verrechnen.

Termingeschäfte (Optionen, CFDs etc.): Lange galt eine Beschränkung, dass Verluste aus Termingeschäften (auch Knock-Out Zertifikate, Futures usw.) nur bis max. 20.000 € pro Jahr verrechenbar sind. Diese umstrittene Deckelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 wieder abgeschafft (rückwirkend für offene Fälle). Ab 2025 können Derivate-Verluste wieder unbegrenzt mit Gewinnen verrechnet werden – genau wie früher. Das entschärft eine
große Steuerfalle für aktive Trader.

Wertlose Aktien (Totalverlust): Seit 2020 gab es auch hier eine 20.000 €-Grenze pro Jahr für Verluste durch wertlose Ausbuchungen. Ab 2025 soll diese Begrenzung ebenfalls entfallen (analog zu Termingeschäften). Praktisch heißt das: Wenn eine Aktie komplett ausfällt, kannst Du den vollen Verlust gegenrechnen, ohne ihn über Jahre vortragen zu müssen.

Tipp: Depotwechsel und Verlusttöpfe

Wenn Du das Brokerkonto wechselst, vergiss nicht, deine Verlusttöpfe zu übertragen! Bei einem Depotübertrag innerhalb Deutschlands kannst Du die
Übertragung der steuerlichen Verlustverrechnungstöpfe beantragen. Tust Du das nicht, gehen die angesammelten Verluste verloren. Achte im Übertragsformular auf die Option “steuerliche Daten mitübertragen”.

Auslandsdividenden & Quellensteuer: W-8BEN, Anrechnung, DBA

Dividenden aus dem Ausland unterliegen oft der Quellensteuer des Herkunftslandes. Das heißt, bevor die Dividende bei Dir ankommt, behält der ausländische Staat einen gewissen Prozentsatz ein.

Beispiele: USA 30 %, Schweiz 35 %, Frankreich 12,8 %.

Zum Glück verhindern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dass Du doppelt besteuert wirst: Die in Ausland gezahlte
Quellensteuer wird in Deutschland angerechnet, allerdings meist nur bis zu 15 %. Warum 15 %? Weil viele Länder im DBA mit Deutschland vereinbart haben, dass für Portfolio-Dividenden max. 15 % Quellensteuer endgültig bleiben darf.

Konkret am Beispiel USA: Ohne besondere Vereinbarung würden die USA 30 % Deiner Dividende einbehalten. Das DBA D/USA sieht jedoch vor, dass nur 15 % endgültig einbehalten werden dürfen . Wie kommt man in den Genuss? – Durch das Formular W-8BEN. Deine Depotbank lässt Dich in der Regel bei US-Wertpapieren ein W-8BEN einreichen (oder regelt es im Hintergrund als sogenannter QI-Broker). Damit wird an der Quelle nur 15 % US-Quellensteuer abgezogen. Diese 15 % werden von deiner deutschen Bank vollständig auf die Abgeltungsteuer angerechnet . Da die Abgeltungsteuer 25 % beträgt, zieht die Bank dann nur noch 10 % deutsche Steuer ab (25 % – 15 % anrechenbare Quellensteuer = 10 %). Unterm Strich hast Du also 25 % bezahlt. (Soli und KiSt kommen ggf. noch oben drauf).

Fazit: Mit W-8BEN zahlst Du keine höhere Steuer, als bei einer deutschen Dividende.

Ohne W-8BEN würde die US-Bank 30 % abziehen. Davon könnten zwar 15 % angerechnet werden, aber
die anderen 15 % müsstest Du Dir von den USA zurückholen – ein umständlicher Prozess, den man lieber vermeidet. Ähnlich ist es in anderen Ländern: Schweiz 35 % Quellensteuer, davon 15 % anrechenbar, 20 % musst Du erstatten lassen (die Schweiz zahlt auf Antrag relativ zügig zurück). Frankreich behält ohne Vorabbefreiung 25 % ein, aber für deutsche Privatanleger wurde ein Verfahren geschaffen, dass nur 12,8 % erhoben werden – dieser Betrag ist vollständig anrechenbar, den Rest ersparst Du Dir direkt .

Steuererklärung: Wann Anlage KAP sinnvoll/erforderlich ist

Viele Privatanleger können sich entspannen: In den meisten Fällen musst Du keine Anlage KAP abgeben, weil die Abgeltungsteuer alles geregelt hat. Es gibt aber gewisse Situationen, in denen es Pflicht oder lohnenswert ist, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Hier die wichtigsten Fälle:

  1. Du hattest Kapitalerträge ohne automatischen Steuerabzug: Klassisches Beispiel: Ausländischer Broker ohne deutschen Steuerabzug (z. B. DEGIRO). Oder Trading 212 – dieser Broker war lange nicht “steuereinfach”, führt aber ab 2026 für deutsch Kunden automatisch Steuern ab. Wenn Deine Bank keinen Abzug gemacht hat, bist Du in der Pflicht, die Erträge dem Finanzamt mitzuteilen. Dazu nutzt Du Anlage KAP und trägst die Erträge in Zeile 7–14 ein (mit der Steuerbescheinigung Deiner Bank als Hilfe).
  2. Du willst die Günstigerprüfung beantragen: Liegt Dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, kannst Du beantragen, dass Deine Kapitalerträge statt mit 25 % mit Deinem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Diese sogenannte Günstigerprüfung lohnt sich vor allem für Geringverdiener, Studenten, Rentner etc. mit kleinem Einkommen. Ergebnis: Du bekommst einen Teil der einbehaltenen Abgeltungsteuer erstattet, sodass Du effektiv weniger als 25 % zahlst. Achtung: Die Günstigerprüfung gibt’s nur auf Antrag in der Anlage KA (Ankreuzen in Zeile 4). Das Finanzamt prüft dann automatisch, was für Dich besser ist . Wenn sich herausstellt, dass 25 % doch günstiger waren (z. B. weil Dein Einkommensteuer-Satz 30 % beträgt), bleibt es bei der Abgeltungswirkung – Du wirst also nicht bestraft, ein Antrag kann nur zu Deinen Gunsten wirken
  3. Du hast keine/zu niedrige Freistellungsaufträge verwendet: Angenommen, Du hattest Kapitalerträge unter 1.000 €, aber vergessen einen Freistellungsauftrag einzurichten. Dann hat die Bank zu viel Steuer einbehalten (eigentlich wären die Erträge steuerfrei gewesen). In der Steuererklärung (Anlage KAP) kannst Du diese zu viel gezahlten Steuern zurückfordern. Ähnlich, wenn Du nur einen Teil Deines Freibetrags genutzt hast: Über die Erklärung holst Du Dir den Rest zurück. Hinweis: Zeige in Anlage KAP an, dass Du die Erstattung wegen “Unausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag” willst (führt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung automatisch durch).

Krypto: Verkauf, Staking-Rewards, Zuflussprinzip

Kryptowährungen (Bitcoin, Ether & Co.) werden steuerlich nicht wie Aktien behandelt, sondern als “andere Wirtschaftsgüter” im Privatvermögen. Gewinne aus privaten Krypto-Veräußerungen fallen unter §23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Das bedeutet: Sie unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern deinem persönlichen Einkommensteuersatz – aber es gibt wichtige Ausnahmen/Begrenzungen:

Spekulationsfrist: Wenn Du Bitcoin & Co länger als 12 Monate hältst, sind Gewinne beim Verkauf komplett steuerfrei! Diese Ein-Jahres-Frist gilt nun ausdrücklich auch dann, wenn Du die Coins zwischendurch für Staking oder Lending genutzt hast. (Früher war unklar, ob sich die Haltefrist durch Staking auf 10 Jahre verlängert – das wurde im März 2025
vom BMF eindeutig verneint. Ein Jahr Haltedauer reicht also immer.)

Freigrenze für kurzfristige Gewinne: Liegt der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf unter einem Jahr, ist der Gewinn bis 1.000 € pro Jahr steuerfrei (seit 2023 erhöht von vormals 600 €). Wichtig: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag – überschreitest Du also 1.000,00 € Gewinn auch nur um einen Cent, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Verluste aus Krypto-Verkäufen innerhalb der Jahresfrist können mit Krypto-Gewinnen verrechnet werden (aber nicht mit anderen Kapitalerträgen, da es ja kein §20 EStG-Einkünfte sind). Nettoverluste aus privaten Veräußerungen können sogar mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen (z.B. Gold, Fremdwährungsgewinne) verrechnet oder in zukünftige Jahre vorgetragen werden.

Tipp

Für Krypto lohnt es sich besonders, Aufzeichnungen zu führen (Anschaffungsdaten, Haltefristen, Marktwerte bei Zufluss von Rewards). Es gibt spezialisierte Krypto-Steuertools, die Dir am Jahresende einen Bericht erstellen. Bei größeren Summen oder komplexen Fällen (ICO-Investments, DeFi-Erträge) ziehe im Zweifel einen Steuerberater hinzu – die Regeln entwickeln sich weiter, aber Stand 2026 hast Du mit obigen Punkten eine gute Orientierung.

FAQ – Häufige Fragen zu Steuern auf Kapitalerträge

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