Geldanlage
Depotgebühren steuerlich absetzbar? Das sagt §20 EStG 2026

Inhalt
Die kurze Antwort: Nein — für Privatanleger nicht. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer 2009 schließt §20 Absatz 9 Satz 1 EStG den Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausdrücklich aus. Die jährliche Depotgebühr, das Verwaltungsentgelt und Beratungskosten für Wertpapiergeschäfte — all das lässt sich weder in der Anlage KAP noch anderswo geltend machen, egal wie hoch die Kosten tatsächlich auflaufen.
Was viele nicht wissen: Ordergebühren beim Kauf und Verkauf funktionieren anders und senken trotzdem die Steuerlast — allerdings über einen anderen Mechanismus. Und für Gewerbetreibende gelten grundsätzlich andere Regeln. Dieser Artikel erklärt beide Ausnahmen mit konkreten Zahlen, zeigt die korrekte gesetzliche Grundlage und gibt eine praktische Empfehlung, wie man das Problem elegant umgeht.
Was zählt als Depotkosten?
Bevor man über Abzugsfähigkeit spricht, lohnt sich eine saubere Begriffstrennung. In der Praxis werden vier verschiedene Kostenarten oft verwechselt:
| Kostenart | Beispiel | Steuerlich relevant? | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Depotführungsgebühr | Jährliche Verwaltungsgebühr des Brokers | ❌ Nicht absetzbar (§20 Abs. 9 EStG) | |||
| Ordergebühren Kauf | 5,90 € beim ETF-Kauf | ✅ Erhöhen Anschaffungskosten → senken späteren Gewinn | |||
| Ordergebühren Verkauf | 5,90 € beim ETF-Verkauf | ✅ Senken Veräußerungserlös → senken steuerpflichtigen Gewinn | |||
| Beratungskosten, Analyseabos | Börsenbrief-Abo 200 €/Jahr | ❌ Nicht absetzbar | |||
| Ausgabeaufschlag (Fonds) | 3% Ausgabeaufschlag beim Fondskauf | ✅ Teil der Anschaffungskosten → senken späteren Gewinn | |||
| Fremdwährungskosten (FX-Spread) | 0,5% FX-Konvertierung USD→EUR | ✅ Wenn beim Kauf angefallen: Anschaffungsnebenkosten |
| Kostenart | Beispiel | Steuerlich relevant? |
|---|---|---|
| Depotführungsgebühr | Jährliche Verwaltungsgebühr des Brokers | ❌ Nicht absetzbar (§20 Abs. 9 EStG) |
| Ordergebühren Kauf | 5,90 € beim ETF-Kauf | ✅ Erhöhen Anschaffungskosten → senken späteren Gewinn |
| Ordergebühren Verkauf | 5,90 € beim ETF-Verkauf | ✅ Senken Veräußerungserlös → senken steuerpflichtigen Gewinn |
| Beratungskosten, Analyseabos | Börsenbrief-Abo 200 €/Jahr | ❌ Nicht absetzbar |
| Ausgabeaufschlag (Fonds) | 3% Ausgabeaufschlag beim Fondskauf | ✅ Teil der Anschaffungskosten → senken späteren Gewinn |
| Fremdwährungskosten (FX-Spread) | 0,5% FX-Konvertierung USD→EUR | ✅ Wenn beim Kauf angefallen: Anschaffungsnebenkosten |
Die entscheidende Trennlinie: laufende Verwaltungsgebühren (das, was den Broker für das Halten der Wertpapiere bezahlt) sind nicht abzugsfähig. Transaktionskosten (was direkt mit einem Kauf oder Verkauf zusammenhängt) reduzieren dagegen die Bemessungsgrundlage des Gewinns — nicht als Werbungskosten, sondern über die Berechnung des Veräußerungsgewinns selbst.
§20 Abs. 9 EStG — Das Werbungskosten-Abzugsverbot im Wortlaut
§20 Absatz 9 Satz 1 EStG (aktuell gültig):
„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen."
§20 Absatz 9 Satz 2 EStG:
„Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt."
Quelle: gesetze-im-internet.de, §20 EStG. Aktuelle Beträge gelten seit 1. Januar 2023 (Jahressteuergesetz 2022).
Das Gesetz sagt „ausgeschlossen" — ohne Einschränkung, ohne Bagatellgrenze. Es spielt keine Rolle, ob die tatsächliche Depotgebühr 100, 500 oder 2.000 Euro im Jahr beträgt. Der Steuerpflichtige kann nie mehr als den Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften geltend machen.
Die Sparerpauschbetrag-Erhöhung 2023 — ein unterschätzter Schritt
Bis Ende 2022 betrug der Sparer-Pauschbetrag 801 Euro (Singles) und 1.602 Euro (Ehepaare). Das Jahressteuergesetz 2022 hat ihn zum 1. Januar 2023 auf die aktuellen 1.000 / 2.000 Euro angehoben. Für Anleger mit moderaten Kapitalerträgen bedeutet das: Bis zu 1.000 Euro Dividenden, Zinsen und realisierte Gewinne sind steuerfrei — ohne jeden Nachweis von Kosten.
Ordergebühren — Die wichtige Ausnahme nach §20 Abs. 4 EStG
Während Depotführungsgebühren nicht absetzbar sind, wirken Ordergebühren beim Kauf und Verkauf sehr wohl steuermindernd — allerdings nicht als Werbungskosten, sondern über die Gewinnermittlung selbst. Die gesetzliche Grundlage ist §20 Absatz 4 Satz 1 EStG:
§20 Absatz 4 Satz 1 EStG:
„Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten."
Quelle: gesetze-im-internet.de, §20 EStG
Das bedeutet in der Praxis: Die Ordergebühr beim Kauf erhöht die Anschaffungskosten. Die Ordergebühr beim Verkauf mindert den Veräußerungserlös. Beides reduziert den steuerpflichtigen Gewinn — ohne dass man als Anleger irgendetwas gesondert angeben muss. Einen steuereinfachen Broker berechnet das automatisch und weist es in der Jahressteuerbescheinigung aus.
Rechenbeispiel Transaktionskosten §20 Abs. 4 EStG
Kauf: 50 iShares MSCI World Acc zu 90,00 € = 4.500,00 €
+ Ordergebühr Kauf: + 5,90 €
= Anschaffungskosten: 4.505,90 €
Verkauf (2 Jahre später): 50 × 105,00 € = 5.250,00 €
− Ordergebühr Verkauf: − 5,90 €
= Nettoveräußerungserlös: 5.244,10 €
Steuerpflichtiger Gewinn: 5.244,10 − 4.505,90 = 738,20 €
(ohne Gebührenberücksichtigung wäre es: 750,00 €)
Steuerersparnis durch Transaktionskosten: 11,80 € × 26,375% = 3,11 €
Der Effekt ist bei günstigen Brokern erwartungsgemäß gering. Bei teureren Direktbanken mit 10–15 Euro pro Order kann er über ein Depot mit vielen Positionen und regelmäßigen Transaktionen spürbar werden.
Wer Depotgebühren doch absetzen kann — die Ausnahme
Gewerbliche Anleger und Betriebsvermögen (§4 Abs. 4 EStG)
Für Anleger, die ihr Depot im Betriebsvermögen halten — also wenn das Depot zum Unternehmen gehört, nicht zur Privatsphäre — gilt §20 Abs. 9 EStG nicht. Hier greifen die allgemeinen Regeln für Betriebsausgaben nach §4 Absatz 4 EStG: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Depotgebühren, Beratungskosten und sogar Börsenabonnements können dann steuerlich geltend gemacht werden.
Voraussetzung: Das Depot muss eindeutig Betriebsvermögen sein. Ein Privatanleger, der nebenberuflich in Aktien investiert, kann sein Privatdepot nicht einfach als Betriebsvermögen deklarieren. Die steuerliche Einordnung ist eine Beurteilungsfrage — bei erheblichen Beträgen empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.
Freistellungsauftrag optimieren — Die richtige Strategie für Privatanleger
Da Depotgebühren nicht absetzbar sind, ist die wirksame Strategie für Privatanleger eine andere: den Sparer-Pauschbetrag vollständig ausschöpfen, bevor Steuern anfallen. Das funktioniert über den Freistellungsauftrag, den man beim Broker hinterlegen muss.
Was passiert ohne Freistellungsauftrag?
Der Broker führt bei jedem Kapitalertrag automatisch 25% Abgeltungsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (= 26,375% effektiv ohne Kirchensteuer) ans Finanzamt ab — auch wenn die Erträge unter 1.000 Euro liegen und damit eigentlich steuerfrei wären. Die zu viel gezahlte Steuer lässt sich zwar über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückfordern, aber das ist unnötige Bürokratie.
Wer Depots bei mehreren Brokern führt, kann den Freistellungsauftrag aufteilen — solange die Gesamtsumme aller Aufträge 1.000 Euro (Singles) oder 2.000 Euro (Ehepaare) nicht übersteigt. Die korrekte Verteilung liegt in der Verantwortung des Anlegers; das Finanzamt prüft die Gesamtsumme beim Steuerbescheid.
Freistellungsauftrag optimal verteilen — Beispiel
Anleger mit 3 Depots, erwartet insgesamt 850 € Kapitalerträge/Jahr:
Depot A (ETF-Sparplan, hauptsächlich): 600 € Freistellungsauftrag
Depot B (Tagesgeld, Zinsen): 300 € Freistellungsauftrag
Depot C (Einzelaktien, selten): 100 € Freistellungsauftrag
────────────────────────────────────────────────────────────────
Gesamt: 1.000 € (= Maximalbetrag Singles)
→ Keine Steuer auf Kapitalerträge, kein Anlage-KAP-Aufwand notwendig.
Eine ausführlichere Erklärung zur Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer in Deutschland — einschließlich aller Eintragszeilen der Anlage KAP — gibt es in unserem Hauptartikel zum Thema.
Welches Depot hat keine Gebühren? Praktischer Brokervergleich
Die eleganteste Antwort auf die Frage „Kann ich Depotgebühren absetzen?" lautet: Ein Depot ohne Jahresgebühr macht die Frage gegenstandslos. Die meisten modernen Neobroker berechnen keine Depotführungsgebühr mehr:
| Broker | Depotgebühr | Steuereinfach | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Trade Republic | 0 € / Jahr | Ja — BaFin-Vollbank, führt Abgeltungsteuer automatisch ab | |||
| Trading 212 | 0 € / Jahr | Ja — unter Trading 212 EU GmbH steuereinfach seit 05.01.2026 (via FXFlat/BaFin) | |||
| Smartbroker+ | 0 € / Jahr | Ja — führt Abgeltungsteuer automatisch ab | |||
| IG Europe | 0 € / Jahr | Ja — führt Abgeltungsteuer automatisch ab | |||
| XTB | 0 € / Jahr | Nein, keine automatische Abgeltungsteuer, kein Freistellungsauftrag, keine deutsche Jahressteuerbescheinigung |
| Broker | Depotgebühr | Steuereinfach |
|---|---|---|
| Trade Republic | 0 € / Jahr | Ja — BaFin-Vollbank, führt Abgeltungsteuer automatisch ab |
| Trading 212 | 0 € / Jahr | Ja — unter Trading 212 EU GmbH steuereinfach seit 05.01.2026 (via FXFlat/BaFin) |
| Smartbroker+ | 0 € / Jahr | Ja — führt Abgeltungsteuer automatisch ab |
| IG Europe | 0 € / Jahr | Ja — führt Abgeltungsteuer automatisch ab |
| XTB | 0 € / Jahr | Nein, keine automatische Abgeltungsteuer, kein Freistellungsauftrag, keine deutsche Jahressteuerbescheinigung |
Für Anleger, die maximale steuerliche Einfachheit wünschen, ist die Kombination aus kostenlosem Depot und steuereinfachem Broker ideal: Der Broker führt die Abgeltungsteuer automatisch ab, der Freistellungsauftrag wird in der App hinterlegt, und es braucht in den meisten Fällen keine Anlage KAP.
Anlage KAP — Wann du sie wirklich brauchst
Viele Anleger glauben, sie müssten wegen ihrer Geldanlage eine Anlage KAP einreichen. In den meisten Fällen bei steuereinfachen Brokern ist das nicht notwendig — der Broker erledigt alles automatisch. Die Anlage KAP wird relevant, wenn:
| Situation | Anlage KAP nötig? | ||
|---|---|---|---|
| Steuereinfacher Broker, korrekt eingerichteter Freistellungsauftrag, Erträge unter 1.000 € | ❌ Nicht nötig | ||
| Steuereinfacher Broker, kein Freistellungsauftrag — Erstattung gewünscht | ✅ Anlage KAP einreichen (Zeile 7 ff.) | ||
| Nicht-steuereinfacher Broker | ✅ Erträgnisaufstellung, Transaktionsdaten oder Steuerreport prüfen und Werte in der Anlage KAP erklären | ||
| Günstigerprüfung beantragen (persönl. Steuersatz < 25%) | ✅ Anlage KAP, Zeile 4 (Antrag per Checkbox) | ||
| Verlustbescheinigung aus Vorjahr (Antrag bis 15. Dez.) | ✅ Anlage KAP mit Verlustbescheinigung einreichen |
| Situation | Anlage KAP nötig? |
|---|---|
| Steuereinfacher Broker, korrekt eingerichteter Freistellungsauftrag, Erträge unter 1.000 € | ❌ Nicht nötig |
| Steuereinfacher Broker, kein Freistellungsauftrag — Erstattung gewünscht | ✅ Anlage KAP einreichen (Zeile 7 ff.) |
| Nicht-steuereinfacher Broker | ✅ Erträgnisaufstellung, Transaktionsdaten oder Steuerreport prüfen und Werte in der Anlage KAP erklären |
| Günstigerprüfung beantragen (persönl. Steuersatz < 25%) | ✅ Anlage KAP, Zeile 4 (Antrag per Checkbox) |
| Verlustbescheinigung aus Vorjahr (Antrag bis 15. Dez.) | ✅ Anlage KAP mit Verlustbescheinigung einreichen |
Wer ein steuereinfaches Depot mit korrekt eingerichtetem Freistellungsauftrag führt und Jahreserträge unter 1.000 Euro hat, muss in der Regel gar nichts unternehmen.
Fazit
§20 Absatz 9 EStG ist eindeutig: Depotgebühren sind für Privatanleger nicht absetzbar. Das gilt seit 2009 und wurde seitdem nicht geändert. Was sich geändert hat, ist der Sparer-Pauschbetrag — seit 2023 sind es 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für Paare, was für viele Anleger mit moderaten Depots bedeutet, dass ohnehin keine Steuer anfällt. Ordergebühren dagegen wirken steuerlich — über den Mechanismus der Anschaffungskosten und Veräußerungskosten nach §20 Abs. 4 EStG.
Die praktische Empfehlung ist einfacher als die juristische Diskussion: Ein modernes Depot ohne Jahresgebühr macht die Absetzbarkeit irrelevant. Wer zusätzlich auf einen steuereinfachen Broker setzt und den Freistellungsauftrag korrekt einrichtet, zahlt auf Erträge bis 1.000 Euro im Jahr keinen Cent Steuern — ohne Steuererklärung, ohne Anlage KAP, ohne Buchhalter.
Häufige Fragen zu Depotgebühren und Steuern
Haftungsausschluss: