Krypto Steuern in Deutschland 2026: Haltefrist, Freigrenze und § 23 EStG

Inhalt
Krypto-Gewinne werden in Deutschland anders besteuert als Aktien oder ETFs — und genau das wird oft verwechselt. Kryptowährungen gelten als „andere Wirtschaftsgüter" und fallen damit unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, nicht unter die Abgeltungsteuer. Die wichtigste Folge: Wer Coins länger als zwölf Monate hält, verkauft sie steuerfrei. Innerhalb der Frist zählt der Gewinn dagegen zum zu versteuernden Einkommen und wird mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Wie sich das von der klassischen Abgeltungsteuer auf Aktien, ETFs und Zinsen unterscheidet und welche Regeln 2026 gelten, klärt dieser Leitfaden mit konkreten Beispielen.
| 🧾 Steuerart | Privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) — kein Kapitalvermögen | ||
| ⏳ Haltefrist | Über 1 Jahr gehalten → Verkauf komplett steuerfrei | ||
| 📊 Steuersatz (innerhalb 1 Jahr) | Persönlicher Einkommensteuersatz 0–45 % (nicht 25 %) | ||
| 💶 Freigrenze | 1.000 € pro Jahr | ||
| 🔢 Methode | FIFO — First In, First Out | ||
| 🥩 Staking / Lending | Haltefrist bleibt 1 Jahr (BMF 06.03.2025) — keine 10 Jahre | ||
| 📋 Wo angeben | Anlage SO der Einkommensteuererklärung |
| 🧾 Steuerart | Privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) — kein Kapitalvermögen |
|---|---|
| ⏳ Haltefrist | Über 1 Jahr gehalten → Verkauf komplett steuerfrei |
| 📊 Steuersatz (innerhalb 1 Jahr) | Persönlicher Einkommensteuersatz 0–45 % (nicht 25 %) |
| 💶 Freigrenze | 1.000 € pro Jahr |
| 🔢 Methode | FIFO — First In, First Out |
| 🥩 Staking / Lending | Haltefrist bleibt 1 Jahr (BMF 06.03.2025) — keine 10 Jahre |
| 📋 Wo angeben | Anlage SO der Einkommensteuererklärung |
Wie wird Krypto in Deutschland besteuert?
Anders als Aktien oder ETFs zählen Kryptowährungen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den sonstigen Wirtschaftsgütern. Ein Gewinn aus dem Verkauf ist deshalb ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Das hat zwei wichtige Konsequenzen. Erstens: Es greift nicht die pauschale Abgeltungsteuer von 25 %, sondern der persönliche Einkommensteuersatz, der je nach Gesamteinkommen zwischen 0 und 45 % liegt. Zweitens: Es gibt eine Haltefrist, nach deren Ablauf der Gewinn steuerfrei wird — ein Mechanismus, den es bei Aktien nicht gibt. Für aktive Trader kann der persönliche Satz höher ausfallen als die 25 %, für langfristige Halter dagegen sinkt die Steuer auf null.
Die 1-Jahres-Haltefrist — der wichtigste Hebel
Die Haltefrist ist das zentrale Werkzeug der Krypto-Besteuerung. Wer eine Kryptowährung länger als zwölf Monate hält und dann verkauft, zahlt auf den Gewinn keine Steuer — unabhängig von der Höhe. Die Frist beginnt am Tag nach der Anschaffung: Bei einem Kauf am 15. März 2025 läuft sie am 15. März 2026 ab, ein steuerfreier Verkauf ist also ab dem 16. März 2026 möglich. Verkauft man dagegen innerhalb des Jahres, ist der gesamte Gewinn mit dem persönlichen Satz steuerpflichtig.
Welche Coins zuerst als verkauft gelten, bestimmt die FIFO-Methode (First In, First Out): Die am längsten gehaltenen Einheiten werden zuerst veräußert. Das ist für die Haltefrist verbindlich und sollte bei der Dokumentation konsequent angewendet werden, gerade wenn man dieselbe Kryptowährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft hat.
Freigrenze von 1.000 € — und der Unterschied zum Freibetrag
Gewinne, die innerhalb der Haltefrist anfallen, bleiben bis zu einer Freigrenze von 1.000 € pro Jahr steuerfrei. Dieser Wert wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von zuvor 600 € angehoben. Entscheidend ist das Wort Freigrenze: Anders als ein Freibetrag wirkt sie nicht als Abzug, sondern als Schwelle. Liegt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres bei genau 1.000 €, bleibt alles steuerfrei; überschreitet er die Grenze auch nur um einen Euro, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig — nicht nur der über 1.000 € hinausgehende Teil. Diese Grenze gilt zudem für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, nicht allein für Krypto.
Staking und Lending — was 2026 gilt
Lange herrschte Unsicherheit, ob die Haltefrist sich auf zehn Jahre verlängert, wenn man Coins zwischenzeitlich für Staking oder Lending einsetzt. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat das endgültig geklärt: Die Haltefrist bleibt auch dann bei einem Jahr. Wer Bitcoin oder Ether ein Jahr hält, kann sie steuerfrei verkaufen, selbst wenn er sie zwischenzeitlich gestaked oder verliehen hat — eine wichtige Entwarnung für alle, die Rendite auf ihre Bestände erzielen.
Zu trennen davon sind die Erträge aus dem Staking oder Lending selbst: Die zugeflossenen Rewards gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG und sind im Zuflusszeitpunkt mit ihrem Marktwert zu versteuern; hier gilt eine eigene Freigrenze von 256 € pro Jahr. Die so erhaltenen Coins starten anschließend mit einer eigenen einjährigen Haltefrist für einen späteren steuerfreien Verkauf.
Welche Vorgänge steuerpflichtig sind
Steuerlich relevant ist immer die Veräußerung — und die umfasst mehr als nur den Verkauf gegen Euro. Auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere oder das Bezahlen mit Krypto gilt als Veräußerung und kann einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen. Ein reiner Transfer zwischen eigenen Wallets oder Konten ist dagegen kein Verkauf und steuerlich neutral.
| Krypto in Euro verkaufen | Veräußerung — steuerpflichtig (außer nach 1 Jahr) | ||
| Krypto gegen Krypto tauschen | Veräußerung — steuerpflichtig (außer nach 1 Jahr) | ||
| Mit Krypto bezahlen | Veräußerung — steuerpflichtig (außer nach 1 Jahr) | ||
| Transfer auf eigene Wallet | Kein Verkauf — steuerneutral | ||
| Staking-/Lending-Rewards erhalten | Sonstige Einkünfte § 22 — bei Zufluss steuerpflichtig |
| Krypto in Euro verkaufen | Veräußerung — steuerpflichtig (außer nach 1 Jahr) |
|---|---|
| Krypto gegen Krypto tauschen | Veräußerung — steuerpflichtig (außer nach 1 Jahr) |
| Mit Krypto bezahlen | Veräußerung — steuerpflichtig (außer nach 1 Jahr) |
| Transfer auf eigene Wallet | Kein Verkauf — steuerneutral |
| Staking-/Lending-Rewards erhalten | Sonstige Einkünfte § 22 — bei Zufluss steuerpflichtig |
Verluste verrechnen und die DAC8-Meldepflicht
Verluste aus Krypto-Verkäufen innerhalb der Haltefrist lassen sich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen — nicht aber mit Einkünften aus Kapitalvermögen wie Aktiengewinnen, da es sich um eine andere Einkunftsart handelt. Nicht genutzte Verluste können ins Vor- oder Folgejahr übertragen werden. Wichtig für die Zukunft: Mit der EU-Richtlinie DAC8 werden Krypto-Plattformen ab 2026 schrittweise verpflichtet, Transaktionen und Salden ihrer Nutzer automatisch an die Steuerbehörden zu melden. Die Zeit, in der Krypto-Gewinne praktisch unsichtbar blieben, geht damit zu Ende — eine vollständige und korrekte Deklaration wird umso wichtiger.
So gibst du Krypto in der Steuererklärung an
Krypto-Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung; Staking- und Lending-Rewards werden als sonstige Einkünfte erfasst. Grundlage ist eine saubere Dokumentation aller Käufe, Verkäufe und Tauschvorgänge nach FIFO — bei vielen Trades helfen spezialisierte Steuer-Tools, die Reports der Börsen einzulesen und die Haltefristen automatisch zu berechnen. Wer auf einer regulierten Plattform handelt, findet die nötigen Jahresübersichten meist im Konto.
Fazit
Die Krypto-Besteuerung in Deutschland ist eigenständig und für langfristige Anleger sogar attraktiv: Nach einem Jahr Haltedauer ist der Verkauf steuerfrei — ein Vorteil, den es bei Aktien nicht gibt. Innerhalb des Jahres greift der persönliche Steuersatz, nicht die 25 % Abgeltungsteuer, und die Freigrenze von 1.000 € schützt kleinere Gewinne. Das BMF-Schreiben von 2025 hat zudem die wichtigste offene Frage geklärt: Staking und Lending verlängern die Haltefrist nicht.
Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob Krypto besteuert wird, sondern wann man verkauft — denn der Unterschied zwischen Tag 365 und Tag 366 kann über die gesamte Steuerlast entscheiden. Wer sauber dokumentiert und die Haltefrist im Blick behält, hat die Krypto-Steuer im Griff.